Spatzennest - Naturkindergarten mit Tieren e.V.
Ölhaus 1
74564 Crailsheim
Montag bis Freitag
7.30 - 13.30 Uhr
Auf dieser Seite erfahren Sie alles über den organisatorischen Ablauf bei Naturkindergarten Spatzennest e.V.. Helfen Sie mit, diesen gemeinsam mit uns so reibungslos wie möglich zu gestalten.
Spatzennest -
Naturkindergarten mit Tieren
Stand Januar 2016
Kindergartenordnung
1. Grundsätzliches:
Unser Kindergarten ist keiner bestimmten pädagogischen Richtung verpflichtet.
Unsere Schwerpunkte und unsere pädagogische Ausrichtung haben wir in unserer Spatzennest-Konzeption erläutert und werden diese immer wieder weiterentwickeln.
Der Kindergarten betreut Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt.
Die Betreuung erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Erziehungs-berechtigten und MitarbeiterInnen des Kindergartens. Beide Seiten bemühen sich darum, dieses Vertrauen herzustellen und zu erhalten. Probleme werden möglichst frühzeitig angesprochen und im gemeinsamen Gespräch zu lösen versucht.
Die Besonderheiten des Kindergartens erfordern ein besonderes Engagement der Eltern. Gelegentliche Mithilfe bei der Durchführung von Veranstaltungen oder bei besonderen Arbeiten im Rahmen des Kindergartens wird erwartet.
2. Aufnahme eines Kindes:
Das Kindergartenjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des Folgejahres. Grundsätzlich können Kinder jederzeit aufgenommen werden, wenn Plätze frei sind.
1. Die Aufnahme erfolgt nach Unterzeichnung des Betreuungsvertrages und nach Angabe aller, in den Anmeldeunterlagen aufgeführten, Informationen. Der genaue Termin wird in einem Aufnahmegespräch zwischen den Erziehungsberechtigten und der Kindergartenleitung vereinbart.
2. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können den Naturkindergarten besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden kann.
3. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge, der Anschrift und aller privaten und geschäftlichen Telefonnummern umgehend der Kindergartenleitung mitzuteilen, um in Notfällen erreichbar zu sein.
4. Jedes Kind muss vor der Aufnahme in den Naturkindergarten ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung.
3. Betreuung und Aufsicht der Kinder
1.Die ErzieherInnen des Naturkindergartens Spatzennest sind während der vereinbarten Betreuungszeiten für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Diese beginnt bei der Übergabe des Kindes an die ErzieherInnen im Kindergarten und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragter Person. Sollte das Kind von einer anderen Person abgeholt werden oder den Heimweg alleine antreten (dazu bedarf es einer schriftlichen Einverständniserklärung) sind die ErzieherInnen zu informieren.
2. Die Kinder bewegen sich vorwiegend im Freien und nur zum geringen Teil in einem Bauwagen, der als Schutzunterkunft dient. Bekleidungsempfehlungen erhalten die Eltern beim Aufnahmegespräch bzw. am ersten Elternabend.
3. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Festen, Ausflügen…) sind die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine anderen Absprachen getroffen worden sind.
4. Anwesenheiten der Kinder
1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe sollte der Naturkindergarten regelmäßig besucht werden.
2. Bei Fernbleiben eines Kindes wegen Krankheit oder anderen Gründen, sind die ErzieherInnen am ersten Tag bis 9.00 Uhr zu informieren.
5. Regelungen bei Krankheitszeiten:
1. Bei Erkrankungen des Kindes sind die ErzieherInnen unverzüglich über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung zu informieren. Gleiches gilt für anstecken-de Krankheiten in der Familie eines Kindes
2. Kinder, die an ansteckenden Krankheiten und Infektionen leiden oder bei denen der Verdacht auf eine ansteckende Krankheit besteht, sowie Kinder, die verlaust sind, dürfen den Naturkindergarten erst wieder besuchen, wenn nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Das gilt auch für die Erziehungsberechtigten, MitarbeiterInnen und sonstige Personen.
3. Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes verlangen.
4. Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u. Ä. können die Kinder den Naturkindergarten nicht besuchen.
5. Den Erziehungsberechtigten wird bei Aufnahme des Kindes ein Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz ausgehändigt.
6. Öffnungszeiten
1. Der Kindergarten ist von Montag bis Freitag von 7.30 -13.30 Uhr geöffnet. Die Kernzeit ist von 9.00 - 12.30 Uhr. Es gibt zwei Abholzeiten: um 12.30 Uhr oder 13.30 Uhr.
2. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres.
3. Die Ferienzeiten werden vom Träger des Kindergartens festgelegt und zu Beginn des Kindergartenjahres bekannt gegeben. Die Kindergartenferien entsprechen im Wesentlichen den Schulferien von Baden-Württemberg, wobei nicht in allen Wochen der Schulferien der Kindergarten geschlossen sein wird.
4. Zusätzliche Schließungstage können sich für den Kindergarten aus folgenden Anlässen ergeben: wegen Krankheit, Fortbildung, behördlicher Anordnung, betrieblicher Mängel oder extremer Witterungsverhältnisse (z.B. Orkan, Schneebruchgefahr…). Die Erziehungsberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.
7. Mahlzeiten:
Für das gemeinsame Vesper am Vormittag, geben sie den Kindern bitte eine gesunde Brotzeit mit. Von Süßigkeiten aller Art bitten wir abzusehen. Als Getränk bieten wir den Kindern je nach Jahreszeit einen warmen oder kalten Tee evtl. mit Obstsaft an.
8. Mitteilungen an die Eltern / Elterngespräche
1. Informationen werden den Eltern auf folgenden Wegen mitgeteilt:
Im Interesse der Kinder bitten wir die Eltern, sich für die Informationen des Kindergartens zu interessieren. Informationen, die auf oben genanntem Wege bekannt wurden, gelten als allgemein bekannt.
2. Wir sind zum Wohl der Kinder an einer guten Zusammenarbeit mit den Eltern interessiert. Deshalb bieten wir in regelmäßigem Abstand oder bei Bedarf Elterngespräche an.
9. Beiträge:
1. Für den Besuch des Kindergartens wird ein Elterbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich Essensgeld erhoben. Die Beiträge sind monatlich im Voraus bis zum 5. des jeweiligen Monats auf das Konto des Vereins Spatzennest e. V. zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt zum Anfang des Monats, in dem das Kind in den Kindergarten aufgenommen wird.
Eine Änderung des Elternbeitrages/Essensgeldes, auch die Umstellung auf ein anders Beitragssystem bleibt dem Träger vorbehalten.
2. Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten des Kindergartens und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen. Für Schulanfänger ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats, in dem die Sommerferien beginnen, zu bezahlen.
3. Sollte es den Personensorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen nicht möglich sein, diesen Beitrag zu zahlen, kann die Gebühr in begründeten Fällen vom Vorstand des Naturkindergartens Spatzennest e.V. ermäßigt werden.
10. Versicherung
In der Zeit, in der das Kind unter der Aufsicht der ErzieherInnen des Natur-kindergartens Spatzennest steht, greift analog zu anderen Kindergärten bei Unfällen die Gemeindeunfallversicherung.
Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert (SGB VII):
Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr wird den Eltern empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
11. Kündigung
1. Die Erziehungsberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen.
2. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt.
3. Der Träger des Naturkindergartens kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Zuvor sind die Erziehungsberechtigten zu unterrichten und anzuhören.
Kündigungsgründe können unter anderem sein:
4. Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung durch den Träger des Naturkindergartens Spatzennest bleibt hiervon unberührt.
12. Elternbeirat
Die Erziehungsberechtigten werden jährlich durch einen zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit des Naturkindergartens Spatzennest beteiligt.
Die Teilnahme an den Elternabenden wird grundsätzlich vorausgesetzt und soll nur aus wichtigem Grund nicht erfolgen.
13. Freistellung von Regressansprüchen
Sollte das Kind nicht nach den üblichen Impfempfehlungen geimpft sein, haftet der Naturkindergarten Spatzennest nicht.
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Ort, Datum Unterschrift des/der Eltern / Erziehungsberechtigten
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Ölhaus, Datum Naturkindergarten Spatzennest
Gerade Kleinkinder erkranken häufig. Damit sie schnellstmöglich wieder gesund werden und andere Kinder nicht anstecken, müssen kranke Kinder zuhause bleiben. Erst wenn sie einen Tag fieberfrei sind, dürfen sie wieder in den Kindergarten; bei ansteckenden Kinderkrankheiten ist zudem ein vom Arzt ausgestelltes Attest über die Ansteckungsfreiheit des Kindes vorzulegen.